TKG geändert: Abhör- und Mitteilungsverbot erweitert
Das in § 89 des Telekommunikationsgesetzes(TKG) festgelegte Abhör- und Mitteilungsverbot ist erweitert worden: War bisher nur das unbefugte "Abhören" verboten, so fällt jetzt auch "die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" darunter.
Das in § 89 des Telekommunikationsgesetzes(TKG) festgelegte Abhör- und Mitteilungsverbot ist erweitert worden: War bisher nur das unbefugte "Abhören" verboten, so fällt jetzt auch "die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" darunter.
Die Änderung des TKG-"Abhörparagrafen " ist im "Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze"(DigiNetzG) enthalten, das am 10. November 2016 in Kraft trat.
§ 89 TKG hat nunmehr folgenden Wortlaut:
"§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommenwerden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhörenoder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahmeund die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt."
(Unterstreichung der geänderten Passagen durch uns)
In der amtlichen Begründung zu der Änderung heißt es u.a.:
"(...) Grundsätzlich richtet sich § 89 gegen den unbefugten Empfang fremder Telekommunikationsvorgänge und die Weitergabe von Informationen hierüber an Dritte, soweit die Funkaussendungen nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Dabei wird der Begriff des Abhörens verwendet. Vom sprachlichen Verständnis und in der Auslegung des Begriffs durch die Literatur und die Rechtsprechung erfordert das "Abhören" einen Kommunikationsvorgang, den ein Dritter im Sinne eines tatsächlichen akustischen Wahrnehmens mithört. § 89 schützt demnach ausschließlich Sprachaussendungen. Nicht erfasst sind nonverbale Datenfunkaussendungen. Die Formulierung des Artikels 17 der VO Funk „the unauthorized interception of radiocommunications“ im Sinne von "Erfassen von Funkverkehr" geht über den Begriff des Abhörens hinaus und beinhaltet auch das Empfangen von nicht akustisch wahrnehmbaren Datenfunkaussendungen.
Die vorliegende Änderung trägt dem Klarstellungserfordernis Rechnung und macht klar, dass jede Form von unbefugtem Empfang nicht öffentlicher Nachrichten unabhängig vom (Daten-)Format, untersagt ist. (...)"
Ein Verstoß gegen das Abhör- und Mitteilungsverbot stellt nach wie vor eine Straftat dar, die gem. § 148 TKG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
- wolf -
Wir danken Rechtsanwalt Michael Riedel für die Hinweise zu diesem Thema.
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